Demokratie konkret

Wurde die Änderung des Infektionsschutzgesetzes vergangene Woche wirklich im „Eilverfahren“ beschlossen und was genau bedeutet eigentlich „Eilverfahren“? Das Grundgesetz regelt den Gesetzgebungsprozess eher lose und es sieht kein Eilverfahren für die Gesetzgebung vor. Der genaue Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens ist in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages geregelt. Hier gibt es auch Möglichkeiten zur Beschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens. Gesetzentwürfe werden grundsätzlich in drei Beratungen im Deutschen Bundestag behandelt. Nach der ersten Beratung geht der Gesetzesentwurf regulär in die Ausschüsse. In diesen wird er beraten und eine Beschlussempfehlung des zuständigen Ausschusses beschlossen, welche dann an die Abgeordneten weitergegeben wird. Im Bundestag stimmen schließlich alle Bundestagsabgeordneten über die Beschlussempfehlung ab. Es gibt aber auch die Möglichkeit, das Gesetzgebungsverfahren zu beschleunigen. Sind alle Fraktionen mit einem sogenannten Fristverzicht einverstanden, kann auf eine Überweisung der Gesetzesvorlage an einen Ausschuss verzichtet werden. So ist es möglich, an einem Tag alle drei Beratungen einschließlich der Schlussabstimmung durchzuführen. Alle Verfassungsorgane sind bei einer möglichen Fristbeschleunigung beteiligt. Soll ein Gesetz im beschleunigten Verfahren beschlossen werden müssen sowohl der Bundestag, wie auch der Bundesrat als Verfassungsorgane zustimmen. Auch der Bundespräsident, der mit seiner Unterschrift als Verfassungsorgan dafür sorgt, dass Gesetze in Kraft treten, muss zu einem beschleunigten Verfahren mit seiner Unterschrift unter dem fertigen Gesetz zustimmen. Die in der vergangenen Woche beschlossene Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurde aber eben nicht im, durchaus möglichen, „Eilverfahren“ beschlossen, sondern durchlief ganz regulär den Gesetzgebungsprozess. Allerdings so schnell wie möglich.