Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft | 23.02.2018

§219a Strafgesetzbuch

Auf Basis des §219a, der die Werbung für Schwangerschaftsabbrüche regelt, wurde im vergangenen Jahr die Gießener Ärztin Dr. Kristina Hänel verurteilt. Gestern wurden drei Gesetzesentwürfe zur Aufhebung beziehungsweise Änderung des Paragraphen im Deutschen Bundestag eingebracht. Auch wir haben bereits im vergangenen Jahr einen eigenen Gesetzentwurf erarbeitet, der die Streichung des Paragraphen vorsieht. Für diesen Vorstoß gibt es derzeit keine Mehrheit im Bundestag. Wir haben unseren Entwurf gestern nicht eingebracht, da wir auf eine Kompromisslösung mit CDU/CSU, Grünen, Linken und FDP gesetzt haben. Meine Fraktionskollegin Eva Högl hat in der Debatte gestern zu Recht darauf hingewiesen, dass die Abstimmung eine Gewissensentscheidung ist, weswegen wir nun Gruppenanträge und eine Aufhebung des Fraktionszwangs anstreben.

Die Diskussion um Schwangerschaftsabbrüche ist von großen Emotionen geprägt. Es gilt den Schutz des ungeborenen Lebens gegen das Recht der Frau, selbst über ihren Körper zu entscheiden, abzuwägen. Die aktuelle Rechtslage ist eine solche Abwägung, die regelt, dass eine Abtreibung nach Beratung bis zur 10. Schwangerschaftswoche möglich ist. Ich bin überzeugt, dass ein Abtreibungsverbot ungeborenes Leben nicht schützt, sondern Frauen in die Hände von Quacksalbern oder ins Ausland treibt. Ich freue mich über jedes Kind, das auf die Welt kommt und arbeite weiter daran, dass die Bedingungen Kinder groß zu ziehen, besser werden. Wir müssen das Leben der Eltern leichter machen – egal ob sie ein Kind mit oder ohne Handicap haben oder ob sie es alleine oder gemeinsam groß ziehen. Wir brauchen mehr Aufklärung über das Elternwerden, Hilfe und Unterstützung schon während der Schwangerschaft und danach.

Die Verurteilung von Dr. Hänel hat gezeigt, dass Rechtsunsicherheit besteht, inwieweit §219a, der eigentlich nur Werbung für Schwangerschaftsabbrüche unter Strafe stellt, auch die bloße sachliche Informationen durch Ärztinnen und Ärzte über Schwangerschaftsabbrüche erfasst. Klar ist, dass wir eine Konkretisierung brauchen. Wir müssen sicherstellen, dass sich Frauen objektiv über Schwangerschaftsabbrüche informieren können und Ärztinnen und Ärzte sich dadurch nicht strafbar machen. Für uns als SPD-Fraktion wäre eine Kompromisslösung denkbar gewesen, nach der § 219a nicht gestrichen wird, wir aber durch eine gesetzliche Klarstellung die Rechtsunsicherheit für Ärzte und Ärztinnen beseitigen und das Recht auf sachliche Information über Schwangerschaftsabbrüche für betroffene Frauen gewährleisten.

Wichtig ist zu wissen: Das generelle Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche und reißerische Werbung für Schwangerschaftsabbrüche bleibt unabhängig von einer Streichung von § 219a StGB weiter durch das ärztliche Berufsrecht verboten.