Rechte von Hinter­blieb­enen stär­ken

Mit dem gestern beschlossenen Gesetz soll eine klare Rechtsgrundlage für die Entschädigung von Hinterbliebenen geschaffen werden, die durch eine Straftat oder einen Unfall einen nahestehenden Menschen verloren haben. Angehörigen steht derzeit nur dann ein Schmerzensgeldanspruch zu, wenn es sich um den sogenannten „Schockschaden“ handelt. Das heißt konkret, dass der Verlust der nahestehenden Person die körperliche und seelische Verfassung der Angehörigen nachweislich und spürbar beeinträchtigt. Angehörige können einen Schmerzensgeldanspruch demnach nur herleiten, wenn aus dem Verlust Schmerzen, lang anhaltender Kummer, Wesensänderungen oder eine deutliche Schmälerung der Lebensfreude entstanden sind und diese kausal zurechenbar sind.

Mit der neuen Gesetzesregelung soll der Anspruch auf Entschädigung für Angehörige erleichtert werden. Künftig sollen Hinterbliebene von der oder dem Ersatzpflichtigen eine angemessene Entschädigung für ihr seelisches Leid wegen der fremdverursachten Tötung verlangen können. Die Höhe der Anspruchssumme soll im Einzelfall durch die Gerichte bestimmt werden. Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist dabei auf solche Personen eingegrenzt, die in einem besonderen persönlichen Nahverhältnis zu dem oder der Getöteten standen.