Beistandsmöglichkeiten regeln
Nach geltendem Recht dürfen Partner in eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehegatten keine Entscheidungen über medizinische Behandlungen für den nicht mehr selbst handlungsfähigen Partner treffen oder diesen im Rechtsverkehr vertreten. Dies war bislang nur möglich, wenn sie von ihrem Partner oder der Partnerin als rechtliche Betreuerin oder rechtlicher Betreuer bestellt oder im Rahmen einer Vorsorgevollmacht dazu wirksam bevollmächtigt wurden. Auch wenn sich die meisten Bürgerinnen und Bürger laut empirischer Untersuchung Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten durch ihre Partner wünschen, wird es vielfach versäumt, im Vorfeld eine entsprechende Vorsorgevollmacht zu erteilen. Auch weil viele dem Irrtum unterliegen, der Ehepartner oder die Ehepartnerin sei hierzu auch ohne Vorsorgevollmacht berechtigt. Der gestern vorgelegte Gesetzentwurf sieht daher vor, dass sich Ehegatte und Lebenspartnerin in Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge und der Fürsorge automatisch vertreten können, sofern im Rahmen einer Vorsorgevollmacht nichts anderes bestimmt wurde.