Rückkehrrecht in vorherige Arbeitszeit beschlossen | 18.10.2018

Brückenteilzeit

Am 18.10.2018 hat der Bundestag die Brückenteilzeit verabschiedet. Damit lösen wir ein zentrales Versprechen der SPD aus dem Bundestagswahlkampf ein. Wir kämpfen für eine moderne Arbeitswelt, in der sich die Wünsche und Herausforderungen des Alltags mit dem Beruf vereinbaren lassen. Ab 01.01.2019 haben Beschäftigte die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit in einem Zeitraum von einem bis fünf Jahren zu reduzieren – und zwar ganz ohne Begründung. Das Rückkehrrecht stellt sicher, dass sie anschließend wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren können.

Wir leisten damit einen aktiven Beitrag zur Gleichstellung von Männern und Frauen, helfen Altersarmut zu vermeiden und dringend gebrauchte Fachkräfte zu sichern. Die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Rückkehr zur vorherigen Arbeitszeit sind:

  1. dass sich die Teilzeitphase auf einen Zeitraum zwischen einem und fünf Jahren beschränkt,
  2. dass der Betrieb, in dem man arbeitet, mehr als 45 Beschäftigte hat,
  3. man dort seit mehr als sechs Monaten angestellt ist und
  4. den Antrag ohne Angaben von Gründen für die Phase in Teilzeit schriftlich drei Monate vor Beginn der gewünschten Verringerung stellt.

Teilzeitbeschäftigte, die wieder mehr arbeiten wollen, können dies künftig leichter durchsetzen.

 

In dem Gesetz wird auch geregelt, dass Arbeit auf Abruf durch gesetzliche Regelungen planbarer wird. So dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht verlangen, mehr als 25 Prozent der vereinbarten Wochenarbeitszeit zusätzlich zu arbeiten. Ebenso dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen. Weiter regelt der Gesetzentwurf, dass künftig automatisch 20 statt bisher 10 Stunden Wochenarbeitszeit als vereinbart gelten, wenn keine bestimmte Dauer im Vorhinein festgelegt wurde.