Gesetz verabschiedet | 15.11.2019

Masern zurückdrängen!

Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten. Im Jahr 2018 kam es weltweit zu einer Verdoppelung der Masernfallzahlen. Bis Ende Mai wurden dem Robert-Koch-Institut bereits 420 Masernfälle in Deutschland für das Jahr 2019 gemeldet. Dabei stehen zur Prävention gut verträgliche und hochwirksame Impfstoffe zur Verfügung, die eine langfristige Immunität vermitteln.

Um die Anzahl der Masernfälle langfristig zu reduzieren, haben wir in dieser Woche die Impfpflicht beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Kinder und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kitas und Schulen, Personal in medizinischen Einrichtungen und auch Menschen in Gemeinschaftseinrichtungen, wie Flüchtlingsunterkünften oder Ferienlager, künftig geimpft sein müssen.

Nachgewiesen werden kann die Impfung beziehungsweise Immunität durch den Impfausweis – zukünftig auch in digitaler Form vorhanden – oder durch ein Attest der Ärztin oder des Arztes. Ausgenommen sind Menschen, die einen ärztlichen Nachweis vorlegen können, dass bei ihnen eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen nicht ratsam ist. Jede Ärztin und jeder Arzt – mit Ausnahme der Zahnärztin oder des Zahnarztes – soll die Impfung durchführen können. Wer gegen die Pflicht zum Nachweis einer Masernimpfung verstößt, dem droht ein Bußgeld. Das Gesetz tritt am 1. März 2020 in Kraft. Das Robert-Koch-Institut hat schon 2016 Antworten auf die häufigsten Einwände gegen Impfungen gegeben. Diese können hier abgerufen werden.