Gesetz eingebracht | 17.06.2020

Für Reisende und die Touris­mus­branche

Auch wenn am Montag die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für alle EU-Staaten, Großbritannien, die Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein aufgehoben wurde, sind Urlaubsreisen immer noch nicht problemlos möglich. Auch gelten weiterhin Reisewarnungen für andere Regionen der Welt. Das hat massive Auswirkungen insbesondere auf die Reise- und Tourismuswirtschaft. Reiseveranstalter und Reisevermittler stehen unverschuldet vor einer großen Welle von Rückzahlungsforderungen der Kundinnen und Kunden, die ihre Reisen nicht antreten konnten, was insbesondere für Reiseveranstalter oftmals existenzbedrohende Liquiditätsengpässe bedeutet. Wer aber coronabedingt in Kurzarbeit geht oder arbeitslos ist, steht auch vor erheblichen Einkommensverlusten und schwindenden finanziellen Rücklagen. Eine Erstattung der Vorauszahlungen kann daher für viele Reisende sehr wichtig sein. Mit einem am Mittwoch in erster Lesung im Bundestag beratenen Gesetz, haben wir einen Kompromiss gefunden, der einen Interessensausgleich beider Seiten herstellt: Reiseveranstalter können ihren Kundinnen und Kunden einen Reisegutschein im Wert der gezahlten Vorauszahlungen anbieten. Der Gutschein soll bis Ende 2021 einlösbar sein und ist gegen Insolvenz abgesichert. Um auch die Interessen der Kundinnen und Kunden zu schützen, ist gleichzeitig sichergestellt, dass sie die Gutscheine nicht annehmen müssen. Entscheiden sie sich gegen den Reisegutschein, haben sie so weiterhin Anspruch auf Rückerstattung ihrer Vorauszahlungen. So wollen wir Reiseveranstaltern eine finanzielle Brücke in bessere Zeiten bauen und gleichzeitig die Rechte und Interessen der Kundinnen und Kunden schützen.