Informationen zu Schwangerschaftsabbrüchen | 21.02.2019

§219a

Wir haben uns gestern im Bundestag mit der Neufassung des §219a befasst. Leider ist aus diesem Thema über Informationsfreiheit an vielen Stellen eine Diskussion über den Schwangerschaftsabbruch geworden. Wie bei allen Kompromissen ist auch der 1974 gefundene Kompromiss zum Schwangerschaftsabbruch nicht unumstritten – aber er hat über Jahrzehnte hinweg für gesellschaftlichen Frieden in einer hochemotionalen Frage gesorgt. Auch die Frage der Information war bislang kein Thema, bis in Gießen ein entsprechendes Urteil gefällt wurde. Mit ihrem Vorgehen gegen die Gießener Ärztin Dr. Kristina Hänel und die immer häufiger werdenden Attacken gegen Kliniken, Praxen und Einrichtungen wie Pro Familia haben die sogenannten Lebensschützerinnen und Lebensschützer diesen Frieden aufgelöst. Daraus entstand Handlungsbedarf, den wir in der Abschaffung des §219a gesehen haben. Denn das im Heilmittelwerbegesetz verankerte Werbeverbot für Heilmittel und medizinische Leistungen gilt auch für Schwangerschaftsabbrüche. Das schließt aber die reine Information aus – und diese muss frei zugänglich sein.

Was nun entstanden ist, ist ein Kompromiss, bei dem beide Seiten einen weiten Weg gehen mussten, weil die Entfernung groß und die Emotionalität sehr hoch sind. Das Ergebnis ist ein Kompromiss, der den Ärztinnen und Ärzten rechtssichere Information ermöglicht: sie können auf ihren Internetseiten darauf hinweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Und sie können darüber informieren, welche Methoden sie verwenden, wenn sie auf die entsprechende Seite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung verlinken oder diese zitieren. Gleichzeitig wird die Bundesärztekammer eine zentrale Liste mit Praxen, Kliniken und Einrichtung führen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Diese Liste wird monatlich aktualisiert und verschiedenen Stellen zur Verfügung gestellt.