Unser Reformvorschlag | 15.02.2019

Grundsteuer

In einem Urteil von April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht bemängelt, dass sich die Berechnung der Grundsteuer nicht an realen Grundstückswerten orientiert, da Werte aus dem Jahr 1964 herangezogen werden und seitdem eine Wertentwicklung stattgefunden hat. Wird die Grundsteuer nicht bis Ende 2019 reformiert, darf diese nicht weiter erhoben werden. Den Kommunen würden dann rund 14 Milliarden Euro Einnahmen entfallen. Geld, das dringend benötigt wird, um Schwimmbäder in Stand und offen zu halten, Schulen zu sanieren, KiTas und Stadtbibliotheken zu betreiben – kurzum, um das kulturelle und soziale Leben vor Ort zu gestalten. Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat daraufhin im November 2018 einen ersten Vorschlag für eine Grundsteuer-Reform vorgelegt. Nach einem Treffen Anfang Februar mit CDU und CSU, sind wir nun einen entscheidenden Schritt voran gekommen und zuversichtlich, dass wir bis Jahresende eine gute, verfassungsfeste und sozial gerechte Reform verabschieden werden.

Für uns ist wichtig, dass diese Reform nicht auf Kosten der Eigentümerinnen und Eigentümer, der Mieterinnen und Mieter oder der Gewerbetreibenden gehen darf. Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass die Kommunen keinen Einnahmenausfall haben – aber auch keine Mehreinnahmen zu Lasten der Bürgerinnen und Bürger erzielen. Der Vorschlag von Olaf Scholz stellt beides sicher. Um das sog. Ziel der Aufkommensneutralität zu wahren, wird die Berechnung der Grundsteuer verändert:
1. Wir vereinfachen die Berechnung, indem statt der bisher über 30 Faktoren zur Berechnung in Zukunft die Faktoren Wohn- oder Nutzfläche, Baujahr, die durchschnittliche Nettokaltmiete, die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert herangezogen werden. Letzterer soll sicherstellen, dass ein realitätsnaher Wert des Grundstückes ermittelt wird.
2. Da sich herausgestellt hat, dass der Grundwert durch die realitätsnahe Ermittlung drastisch ansteigt, werden wir im gleichen Zug die Grundsteuermesszahl reduzieren. Dadurch wird sichergestellt, dass die Steuerlast am Ende gleichbleibend ist. Durch die Bewertung anhand der Steuermesszahl soll auch dem Spekulieren mit leerstehenden Flächen vorgebeugt werden.
3. Durch die Reform entstandene Mehr- oder Mindereinnahmen können die Kommunen mit dem Hebesatz ausgleichen.

Das Bundesfinanzministerium arbeitet derzeit einen Gesetzentwurf aus, der nach der Sommerpause in den Deutschen Bundestag eingebracht wird.