Steuerliche Anreize geschaffen

Wohnungsbau

Durch eine steuerliche Sonder-Abschreibung (Sonder-AfA) schaffen wir steuerliche Anreize für die Bereitstellung von bezahlbaren Mietwohnungen. Die Sonderabschreibung soll im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren jeweils 5 Prozent betragen. Zusammen mit der normalen Abschreibung können somit innerhalb dieses Abschreibungszeitraums bis zu 28 Prozent der förderfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Dadurch wird auch die Herstellung von Wohnraum in bereits bestehenden Gebäuden gefördert. Das betrifft beispielsweise die Umwidmung von Gewerbeflächen oder den Ausbau von bislang ungenutzten Dachgeschossen. Die Förderung setzt voraus, dass der Bauantrag zwischen dem 01. September 2018 und dem 31. Dezember 2021 gestellt wurde bzw. wird.

In den Gesetzesberatungen haben wir den Spielraum von Wohnungsgenossenschaften für die dezentrale Erzeugung von Mieterstrom erweitert. Bisher gilt die Steuerbefreiung hier bis zu einem Anteil von 10 Prozent der Gesamteinnahmen. Die Grenze wurde nun auf 20 Prozent erhöht.