Mutterschutz reformieren

Obwohl sich in den letzten Jahrzehnten die Bedürfnisse von Müttern und schwangeren Frauen im Berufsleben wesentlich verändert haben, ist das Mutterschutzrecht seit 1952 kaum geändert worden. Ziel des gestern beschlossenen Gesetzes zur Reform des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) ist daher eine Anpassung an neuere medizinische Erkenntnisse und gesellschaftliche Entwicklungen. Dazu zählt eine Ausweitung des Mutterschutzes auf Schülerinnen und Studentinnen, wenn die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf von Ausbildungsveranstaltungen verpflichtend vorgibt. Sie können zukünftig Ausnahmen für verpflichtende Veranstaltungen, Prüfungen oder Praktika beantragen ohne deswegen Nachteile zu erleiden. Im Falle der Geburt eines behinderten Kindes soll zudem die gesetzliche Mutterschutzfrist von acht auf zwölf Wochen verlängert werden. Und: der Kündigungsschutz für Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten haben, wird verbessert. Für Bundesbeamtinnen, Bundesrichterinnen und Soldatinnen werden die Neuregelungen zum Mutterschutz durch entsprechende Verordnungen auf Bundes- und Landesebene zur Anwendung kommen.

Auch wird die werdende oder stillende Mutter stärker gegen Arbeitsverbote gestärkt: Um Gesundheitsgefährdungen auszuschließen, soll der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin stattdessen den Arbeitsplatz umgestalten oder ihr einen anderen geeigneten Arbeitsplatz anbieten. Erst wenn beides nicht möglich ist, darf die Beschäftigung beendet werden. Das gilt natürlich auch bei einem entsprechenden ärztlichen Zeugnis. Die entsprechende Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz wird in die

Frauen erhalten zudem mehr Mitspracherecht bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit. Unabhängig von der Branche können alle schwangeren Frauen künftig selber entscheiden, ob sie sonn- und feiertags arbeiten wollen – sofern aus ärztlicher Sicht nichts dagegen spricht. Bislang ist der Arbeitseinsatz von Schwangeren zudem in der Zeit zwischen 20:00 und 06:00 verboten. Dies soll auf 22:00 ausgeweitet werden – sofern die Frau einwilligt und es auch aus ärztlicher Sicht vertretbar ist.

Diese Regelung stößt vor allem bei Gewerkschaften auf Kritik. Sie fürchten, dass Frauen aus Angst um ihren Job einwilligen werden. Wir nehmen diese Befürchtungen sehr ernst, wollen dennoch das Mitspracherecht und die Selbstbestimmung der werdenden Mutter ausweiten – so muss es der schwangeren Journalistin möglich sein, von einer Abendveranstaltung zu berichten, wenn sie dies möchte.